Bei Kundenterminen sei sie indes jeweils nur "zugegen" gewesen und habe Kaffee getrunken, während ihr Vorgesetzter die Formalitäten aufgenommen habe. Sie sei diesem "ab und zu" dabei behilflich gewesen und habe aus rechtlichen Gründen als zweite Person mitunterschreiben müssen (Beschwerde S. 3). Welche Aufgaben die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der B._____ AG ab dem 1. Mai 2018 noch erfüllte, kann vorliegend offen bleiben. Aufgrund der Tatsache, dass sie in den Monaten Mai 2018 bis Dezember 2019 als Lohn deklarierte Zahlungen erhalten hat, auf denen Sozialversicherungsbeiträge geleistet wurden, gelten diese als Zwischenverdienst, zumal die Beschwerdeführerin