5 des Vergütungsplans; VB 237). In den Lohnabrechnungen der Beschwerdeführerin wurden die "B._____ AG Rente" sowie die Provisionen jeweils als Bruttolohn deklariert, von welchem AHV- sowie ALV-Beiträge abgezogen wurden (vgl. VB 98 ff.). Die Beschwerdeführerin bestätigte in der Beschwerde ausdrücklich, bei der B._____ AG (nach der Kündigung per Ende April 2018) "Freelancer Status" gehabt zu haben und zeichnungsberechtigt gewesen zu sein. Bei Kundenterminen sei sie indes jeweils nur "zugegen" gewesen und habe Kaffee getrunken, während ihr Vorgesetzter die Formalitäten aufgenommen habe.