Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, die ab 2018 "folgenden Provisionen/Folgegeschäfte" seien zu 99 % keine neuen Geschäfte gewesen, sondern Folgegeschäfte aus Zeiten ihrer Anstellung bei der B._____ AG und vor dem Bezug der Taggelder erfolgten Beratungen. Um die Provisionen nicht zu verwirken und aufgrund ihrer guten Leistungen sei ihr im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der B._____ AG "der Freelancer Status angeboten" worden, was der FINMA gemeldet worden sei, worauf sie eingetragen worden sei und ihre Zeichnungsberechtigung beibehalten habe. Die "B._____ AG Rente (Bestandesprovision)" sei zudem eine freiwillige Leistung, welche ihr nach Ausscheiden aus dem Unternehmen