Somit stelle das den von der B._____ AG eingereichten Unterlagen zu entnehmende – von der Beschwerdeführerin nicht deklarierte – Einkommen für die Monate Mai 2018 bis November 2019 Zwischenverdienst dar, weshalb die Taggeldabrechnungen entsprechend zu korrigieren und die zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 13'573.30 zurückzufordern sei (VB 15).