__ AG für die Zeit von Mai 2018 bis Oktober 2019 ausbezahlten "Renten" und Provisionen als Zwischenverdienste, welche, hätte die Beschwerdeführerin diese pflichtgemäss gemeldet, zu einer Reduktion der Taggeldzahlungen für die fragliche Zeit geführt hätten. Die Beschwerdegegnerin korrigierte daher die Taggeldabrechnung für die Monate Mai 2018 bis Oktober 2019 und forderte von der Beschwerdeführerin für die Monate Mai 2018 bis Oktober 2019 Taggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 13'573.30 zurück (VB 70 ff.), wobei sie Fr. 1'053.10 mit der Arbeitslosenentschädigung für den Monat November 2019 verrechnete (VB 41; VB 12 ff.). -5-