Gemäss Auskunft der B._____ AG betrafen die Provisionszahlungen Vertragsabschlüsse in den Monaten Februar, Juni, Juli, August, Oktober und November 2019, welche die Beschwerdeführerin, die damals wegen ihres guten Kundenstamms "ohne AV" wieder bei der B._____ AG gearbeitet habe, getätigt habe (VB 79; 76). Die Beschwerdegegnerin wertete die der Beschwerdeführerin von der B._____ AG für die Zeit von Mai 2018 bis Oktober 2019 ausbezahlten "Renten" und Provisionen als Zwischenverdienste, welche, hätte die Beschwerdeführerin diese pflichtgemäss gemeldet, zu einer Reduktion der Taggeldzahlungen für die fragliche Zeit geführt hätten.