C._____, was sie der für sie zuständigen Person beim RAV meldete (vgl. VB 190 S. 1; 198; Beschwerde S. 2). Die Beschwerdegegnerin überprüfte daher, ob weiterhin von einer Vermittlungsfähigkeit im Rahmen einer Vollzeitstelle auszugehen sei, und bejahte dies daraufhin mit Verfügung vom 8. Oktober 2018, da die Beschwerdeführerin die selbstständige Erwerbstätigkeit jeweils am Samstag und während weniger als acht Stunden pro Woche ausübe und sich dem Arbeitsmarkt bzw. der Arbeitsvermittlung von Montag bis Freitag ganztags zur Verfügung stelle (VB 190).