3. Die Beschwerdegegnerin stellte der Beschwerdeführerin jeden Monat das Formular "Angaben der versicherten Person" für den jeweiligen Monat zu und wies diese jeweils darauf hin, dass sie ihr unbedingt jede Arbeit, die sie während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ausführe, melden müsse. Unwahre oder unvollständige Angaben könnten zum Leistungsentzug und zur Strafanzeige führen; zu Unrecht bezogene Leistungen müssten zurückbezahlt werden (VB 213). Die Beschwerdeführerin verneinte im Formular jeweils die erste Frage, ob sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe (vgl. etwa VB 214; 210; 207).