2.2. Mit Vernehmlassung vom 15. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 12 ff.) zu Recht Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 13'573.30 von der Beschwerdeführerin zurückgefordert hat.