Die dagegen von der Beschwerdeführerin am 11. Mai 2022 erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2023 ab. In Bezug auf das in der Einsprache gestellte Gesuch um Erlass der Rückforderung hielt sie fest, dieses werde sie nach Rechtskraft des Einspracheentscheids an die Amtsstelle Arbeitslosenversicherung zur Prüfung weiterleiten. 2. 2.1. Am 5. Juni 2023 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 11. Mai 2023 und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung bzw. den Erlass der Rückforderung.