__ AG gearbeitet hatte, ohne das entsprechende Einkommen zu deklarieren. Mit Verfügung vom 19. April 2022 hob die Beschwerdegegnerin die Taggeldabrechnungen für die Monate Mai 2018 bis November 2019 aufgrund des als Zwischenverdienst gewerteten entsprechenden Einkommens revisionsweise auf und forderte für diese Monate zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 13'573.30 zurück, wovon sie Fr. 1'053.10 mit der Taggeldforderung der Beschwerdeführerin für den Monat November 2019 verrechnete. Die dagegen von der Beschwerdeführerin am 11. Mai 2022 erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2023 ab.