1.2. Aufgrund eines im Rahmen einer "Dossierrevision" durchgeführten Abgleichs zwischen den von der Beschwerdeführerin bezogenen Taggeldern einerseits und den von der zuständigen AHV-Ausgleichskasse gemeldeten Einträgen im individuellen Konto bzw. den daraufhin bei der Arbeitgeberin eingeholten Lohnabrechnungen andererseits stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten Mai 2018 bis November 2019 nebst dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung für die Firma B._____ AG gearbeitet hatte, ohne das entsprechende Einkommen zu deklarieren.