28 Abs. 1 IVG nicht erfüllt. Es erübrigen sich dementsprechend Ausführungen zu den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens (vgl. Beschwerde S. 3 f., 6 f.). Zusammenfassend ist die vorliegend angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2023 (VB 51) damit zu bestätigen. - 10 - 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.