4. Mangels einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch sind damit – unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin, die seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (vgl. VB 48.2 S. 9; Beschwerde S. 2), im Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs im Gesundheitsfall erwerbstätig gewesen wäre – bereits die materiellen Rentenanspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 6 und 8 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 IVG nicht erfüllt.