Die vorliegend gerügte psychiatrische Teilexploration dauerte 90 Minuten (VB 48.2 S. 3). Anhaltspunkte dafür, dass der psychiatrische Gutachter Dr. med. B._____ die entsprechenden Vorgaben nicht bzw. nur ungenügend beachtet hätte, sind nicht erkennbar und werden beschwerdeweise auch nicht substantiiert dargetan. Die Beschwerdeführerin stösst mit dieser Rüge folglich ins Leere. 3.3.7. Hinsichtlich der medizinischen Beurteilung des Sachverhalts durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 5 f.) ist darauf -9-