3.3.6. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich eine zu kurze Explorationsdauer in der psychiatrischen Begutachtung rügt (vgl. Beschwerde S. 5), ist darauf hinzuweisen, dass der Beweiswert eines psychiatrischen Gutachtens nicht von einer bestimmten verbindlichen Mindestdauer der Untersuchung abhängt. Entscheidend ist vielmehr, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2023 vom 8. August 2023 E. 4.4.4). Die vorliegend gerügte psychiatrische Teilexploration dauerte 90 Minuten (VB 48.2 S. 3).