3.3.5. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das Gutachten sei nicht beweiswertig, da darin eine Auseinandersetzung mit ihrer Aussage, dass sie sich eine leichte Arbeit ohne längeres Stehen und Sitzen während zwei Stunden pro Tag vorstellen könne, fehle (vgl. Beschwerde S. 6). Hierzu ist festzuhalten, dass es Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 S. 261).