Dem rheumatologischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre zwei im Kosovo lebenden Schwestern einmal jährlich besuche (VB 48.1 S. 9). Der Lebenskontext der Beschwerdeführerin hält somit soziale Ressourcen bereit (intakte psychosoziale Funktionsfähigkeit, VB 48.2 S. 16, 18), was sich auch in nachvollziehbarer Weise in der Herleitung der Diagnose des psychiatrischen Gutachters niederschlägt, indem dieser keinen sozialen Rückzug erkennt (VB 48.2 S. 17).