48.2 S. 17). Zudem ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen). Die nach der Begutachtung erstellten Berichte der Dres. med. F._____ und E._____ vermögen damit insgesamt keine Zweifel an den gutachterlichen Einschätzungen zu begründen.