Bei der von der gutachterlichen Beurteilung abweichenden Einschätzung der behandelnden Ärzte ist damit lediglich von einer unterschiedlichen Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 2.1 mit Hinweisen), was angesichts der umfassenden gutachterlichen Abklärungen kein Abweichen vom Gutachten rechtfertigt, zumal darin nachvollziehbar begründet wurde, weshalb die Auffassung der behandelnden Psychiaterin nicht geteilt werde bzw. warum die Diagnose Fibromyalgie nicht gestellt wurde (VB 48.1 S. 14; 48.2 S. 17).