Er (Dr. med. C._____) habe diese Diagnose nicht aufgeführt, da einerseits bezüglich der ACR-Kriterien 1990 die notwendigen anamnestischen Beschwerden nicht erfüllt seien und andererseits bezüglich der ACR-Kriterien 2010 ausdrücklich festgehalten werde, dass diese Diagnose nicht gestellt werden solle, wenn eine andere Diagnose das Beschwerdebild bereits erkläre, was vorliegend gegeben sei (VB 48.1 S. 14). Dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit bestehe, wird sodann in Übereinstimmung mit Dr. med. E._____ auch im Gutachten ausgeführt (VB 48.1 S. 15 f.; 48.2 S. 18 f., 23). -7-