Es bestehe eine langdauernde Krankheitsentwicklung und im bisherigen Krankheitsverlauf habe keine grundlegende Verbesserung erreicht werden können (BB 6 S. 21). Anhand der Vorgeschichte und der Befunde aufgrund der schweren depressiven und ängstlichen Symptomatik zeige sich eine deutlich herabgesetzte psychische Belastbarkeit. Die Beschwerdeführerin sei verlangsamt, habe kognitive Beeinträchtigungen, sei psychomotorisch beeinträchtigt und es sei schwierig, mit ihr Kontakt aufzunehmen, sodass ihr aktuell eine Arbeit nicht zugemutet werden könne. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin stark reduziert.