Dieser Beurteilung könne sie sich nicht anschliessen. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 26. Oktober 2020 bei ihr in ambulanter psychiatrischer Behandlung, wobei eine schwere Depression, eine verminderte Belastbarkeit und chronische Schmerzen im Vordergrund stehen würden. Die psychischen und somatischen Probleme würden sich im Sinne eines Teufelskreises gegenseitig verstärken. Es bestehe eine langdauernde Krankheitsentwicklung und im bisherigen Krankheitsverlauf habe keine grundlegende Verbesserung erreicht werden können (BB 6 S. 21).