Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichten sind – auch wenn sie erst nach dem Verfügungserlass datieren – zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2). Ihnen lässt sich insbesondere Nachfolgendes entnehmen: