3.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin dem psychiatrisch-rheumatologischen Gutachten der Dres. med. C._____ und B._____ die abweichende Beurteilung ihrer behandelnden Ärzte gegenüberstellen lässt (vgl. Beschwerde S. 4 ff.), so trifft es zwar grundsätzlich zu, dass die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärzte oft wertvolle Erkenntnisse zu erbringen vermag.