2. In der angefochtenen Verfügung vom 4. Mai 2023 (VB 51) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatrisch-rheumatologische Gutachten der Dres. med. B._____ und C._____ (VB 48.2 S. 21 ff.; rheumatologisches Teilgutachten [VB 48.1], psychiatrisches Teilgutachten [VB 48.2 S. 1 ff.]). Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden aus rheumatologischer Sicht ein "Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei Osteochondrose LWK5/S1 und Spondylarthrosen LWK4/5 und LWK5/S1 beidseits (MRI LWS 28.10.2020)" (VB 48.1 S. 13) und aus psychiatrischer Sicht eine "Rezidivierende Depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig