C., weshalb darauf nicht abgestellt werden kann (vgl. vorne E. 3.2.). Die sachverhaltlichen Abklärungen der Beschwerdegegnerin erweisen sich damit als unzureichend, weshalb eine Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den von diesem der Beschwerdegegnerin am 2. Juli 2020 gemeldeten rechtsseitigen Schulterbeschwerden bezüglich der Ereignisse vom 30. November 2016 und vom 28. Juni 2020 – unter welchem Titel (Unfall, Rückfall, unfallähnliche Körperschädigung) auch immer – aktuell nicht möglich ist.