Zu ergänzen ist, dass auch die beratende Ärztin der Krankenversicherung des Beschwerdeführers, Dr. med. G., Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 2020 – wenn auch ohne selbst über die MIR-Bilder zu verfügen – angab, sowohl die klinischen wie auch die bildgebenden Befunde würden "klar" eine richtungsgebende Verschlimmerung durch das Ereignis vom 28. Juni 2020 belegen (VB K22.1). Vor diesem Hintergrund ist die Beurteilung von Dr. med. C. unzureichend nachvollziehbar. Aus dieser geht ferner auch nicht hinreichend klar hervor, ob nicht zumindest eine Teilkausalität gegeben ist, beschreibt Dr. med.