C. verneint einen ursächlichen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 28. Juni 2020 im Wesentlichen mit der – nach dem Dargelegten nicht nachvollziehbaren (vgl. vorne E. 4.2.1.) – Begründung, der Ereignishergang sei zur Verursachung eines derartigen Gesundheitsschadens ungeeignet. Zudem führt er aus, es handle sich bei der mit den beiden MRI-Untersuchungen festgestellten "Strukturunterbrechung" lediglich um "zwei verschiedene Formen […], was funktionell aber keinen Unterschied macht" (VB M17, S. 10).