Wasser basiert sie ferner auf einer blossen Vermutung über die Sprunghöhe (VB M17, S. 7 f.). Weiter geht Dr. med. C. davon aus, dass zum Zeitpunkt des Ereignisses vom 28. Juni 2020 bereits eine degenerative Schädigung der rechten Schulter bestanden habe. In der Folge berücksichtigt er diesen Umstand aber bei der Diskussion der Frage der Eignung des Ereignisses zur Bewirkung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesundheitsschadens in keiner Weise, sondern scheint von einer Krafteinwirkung auf einen gesunden Körper auszugehen (VB M17, S. 9 und S. 13).