], "i.R. des Rechtsverfahrens bzw. der Einsprache […] nachträgliche und konstruiert wirkende bzw. kausalitätheischende […] Beschreibung eines angeblich abnormen Verlaufs des inkriminierten Sprungs", welche "das menschliche »Kausalitätsbedürfnis« befriedigt, weil doch immer »etwas ursächlich sein muss«, wobei die natürliche Alterung/Degeneration »zu Gunsten eines erinnerlichen Ereignisses« vergessen respektive mehr oder weniger bewusst unterdrückt wird" [VB M17, S. 7 f.], "schon fast euphorisch anmutende Aussage" des behandelnden Arztes zur Unfallkausalität [VB M17, S. 9], "wenn sich [der Beschwerdeführer] in dieser angeblichen