der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu vorne E. 3.1.2.) zu Grunde. Dies zeigt sich exemplarisch daran, dass Dr. med. C. in genereller Weise ausführt, degenerative Rotatorenmanschettenläsionen seien "häufiger" als "traumatisch bewirkte" und "ergo überwiegend wahrscheinlich" (VB M17, S. 9). Die auf dieser generellen Aussage basierende Kausalitätsbeurteilung von Dr. med. C. erscheint damit (zumindest teilweise) losgelöst vom konkreten Sachverhalt erfolgt zu sein, was nicht statthaft ist (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2018 20. Dezember 2018 E. 6.4 mit Verweis auf BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 195). Hinzu kommt zum anderen, dass die Beurteilung von Dr. med.