digung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG. Indes sei er vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen. Das Ereignis vom 28. Juni 2020 sei ferner nicht als Teilursache der nunmehr vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden zu sehen (vgl. VB M17). 4.2. 4.2.1. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin stellt die erwähnte versicherungsinterne medizinische Beurteilung keine taugliche Grundlage zur Beurteilung der Unfallkausalität der persistierenden rechtsseitigen Schulterbeschwerden und folglich der Leistungsansprüche des Beschwerdeführers dar. Zum einen liegt dieser eine Fehlkonzeption des Regelbeweisgrads -7-