Diesbezüglich sei ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Behandlung im Frühling 2017 der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den Schulterbeschwerden und dem Unfall vom 30. November 2016 entfallen. In der Folge seien als Ergebnis degenerativer Prozesse im Jahr 2020 wiederum Beschwerden in der rechten Schulter aufgetreten. Diese stünden indes in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 30. November 2016. Das Ereignis vom 28. Juni 2020 habe seinerseits lediglich zu einer vorübergehenden "Schmerzaktivierung" geführt. Der in Frage stehende Gesundheitsschaden an der rechten Schulter des Beschwerdeführers qualifiziere als Sehnenverletzung zwar als unfallähnliche Körperschä-