4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2022 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die versicherungsinterne Beurteilung von Dr. med. C. vom 14. Februar 2022. Dieser ist zusammengefasst zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe durch den Unfall vom 30. November 2016 eine Schädigung des rechten AC-Ge- lenks erlitten. Diesbezüglich sei ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Behandlung im Frühling 2017 der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den Schulterbeschwerden und dem Unfall vom 30. November 2016 entfallen.