21. April 2017 in VB 11) nach Lage der Akten über einen längeren Zeitraum weder eine Behandlungsbedürftigkeit noch eine Arbeitsunfähigkeit vorlag (vgl. dazu insb. die Behandlungsübersicht der Krankenversicherung des Beschwerdeführers in VB K22.11 ff.) und echtzeitliche ärztliche Aussagen über Brückensymptomen fehlen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 4 mit Hinweisen auf Urteile des Bundesgerichts 8C_234/2012 vom 26. Juli 2012 E. 4, 8C_314/2012 vom 25. Mai 2012 E. 3.2 und 8C_113/2010 vom 7. Juli 2010 E. 5.1.2), gibt dies denn auch zu keinerlei Weiterungen Anlass (vgl. zum Ganzen statt vieler