2.2. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass eine allfällige Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die dieser vom Beschwerdeführer am 2. Juli 2020 gemeldeten rechtsseitigen Schulterbeschwerden bezüglich des Unfalls vom 30. November 2016 unter dem Titel des Rückfalls und bezüglich des Ereignisses vom 28. Juni 2020 unter dem Aspekt des Grundfalls zu prüfen ist.