Der Schulterverletzung beim Eishockeyspielen ereignete sich am 30. November 2016 (vgl. VB 1) und der Sprung ins Wasser am 28. Juni 2020 (vgl. VB M1). Hinsichtlich des Vorfalls vom 30. November 2016 gelangt daher das bis 31. Dezember 2016 in Kraft gewesene Unfallversicherungsrecht zur Anwendung und für jenen vom 28. Juni 2020 sind die ab 1. Januar 2017 geltenden Bestimmungen massgebend. Im Sinne nachfolgender Begründung kann (einstweilen) auf eine weitere diesbezügliche Differenzierung verzichtet werden. -4-