Eine Leistungspflicht ihrerseits bestehe daher nicht. Mit Vernehmlassung vom 28. März 2023 bringt sie ferner (wie bereits in ihrer Verfügung vom 1. Oktober 2020; vgl. VB K3) vor, beim Ereignis vom 28. Juni 2020 handle es sich nicht um einen Unfall im Rechtssinne. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst geltend, auf die Beurteilung von Dr. med. C. könne nicht abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin sei für die rechtsseitigen Schulterbeschwerden im Sinne eines Rückfalls zum Unfall vom 30. November 2016 sowie unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigung leistungspflichtig.