1. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] K26) hauptsächlich gestützt auf eine Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. med. C., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 14. Februar 2022 (VB M17) im Wesentlichen davon aus, dass zwischen den vom Beschwerdeführer noch geklagten rechtsseitigen Schulterbeschwerden und den Ereignissen vom 30. November 2016 sowie vom 28. Juni 2020 kein natürlicher Kausalzusammenhang (mehr) gegeben sei. Es handle sich um einen ausschliesslich durch Degeneration bedingten Gesundheitsschaden. Eine Leistungspflicht ihrerseits bestehe daher nicht.