"1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdebeklagten vom 1. Dezember 2022 sei aufzuheben und die Beschwerdebeklagte zu verurteilen, an den Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur umfassenden Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdebeklagte zurückzuweisen. 3. Unter o/e Kostenfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 28. März 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin innert zweimal erstreckter Frist die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: