In der Folge verneinte die Beschwerdegegnerin nach weiteren medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 eine Leistungspflicht ihrerseits. Gegen diesen Entscheid erhoben der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2020 beziehungsweise 6. Januar 2021 sowie dessen Krankenversicherer am 12. beziehungsweise 20. Oktober 2020 Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2022 wies die Beschwerdegegnerin beide Einsprachen ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19. Januar 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: