Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und erbrachte zeitweise (vorübergehende) Leistungen. Am 2. Juli 2020 meldete der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin ferner, er habe seit einem Sprung ins Wasser am 28. Juni 2020 wiederum Beschwerden im rechten Arm beziehungsweise der rechten Schulter. In der Folge verneinte die Beschwerdegegnerin nach weiteren medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 eine Leistungspflicht ihrerseits.