Es kann daher in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden. Dementsprechend verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Mai 2023 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9. 9.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.