Der Beschwerdeführerin wurde denn auch keine psychiatrische Diagnose gestellt, die ursächlich für die Adipositas wäre. Auf einen detaillierten Vergleich der beiden Beschwerdebilder kann vor diesem Hintergrund verzichtet werden, wobei anzumerken ist, dass auf den ersten Blick durchaus (weitere) relevante Abweichungen denkbar sind, welche eine Ungleichbehandlung der genannten Beschwerdebilder als zulässig erscheinen liessen. 8. Zusammenfassend ist für die Berechnung des IV-Grads im Erwerbsbereich von einer Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Januar 2018 in der angestammten Tä- - 12 -