Das Bundesgericht kam in BGE 145 V 215 denn auch zum Schluss, dass Abhängigkeitssyndrome, gleich wie alle anderen psychischen Beschwerden, zur Beurteilung deren invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen sei. Da es sich bei der Adipositas aber nicht um ein psychisches Beschwerdebild handelt, rechtfertigt sich auch eine Gleichbehandlung dieser Beschwerdebilder grundsätzlich nicht. Der Beschwerdeführerin wurde denn auch keine psychiatrische Diagnose gestellt, die ursächlich für die Adipositas wäre.