7.5.2. Eine offensichtliche Ungleichheit zwischen den von der Beschwerdeführerin genannten Krankheitsbildern Adipositas und primäres Abhängigkeitssyndrom liegt in der Zuordnung von letzterem zu den psychischen Beschwerden, wogegen die Adipositas unter den somatischen Beschwerden codiert wird (ICD-10: E66; vgl. auch ICD-10: F50.4 Essattacken bei anderen psychischen Störungen, wo Übergewicht explizit ausgeschlossen wird). Das Bundesgericht kam in BGE 145 V 215 denn auch zum Schluss, dass Abhängigkeitssyndrome, gleich wie alle anderen psychischen Beschwerden, zur Beurteilung deren invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen sei.