Weder aus medizinsicher noch aus juristischer Sicht sei ersichtlich, weshalb eine krankheitswertige Adipositas mit einem BMI über 50 invalidenversicherungsrechtlich nicht gleich behandelt werde wie ein primäres Suchtleiden. Gleiches sei unter Verweis auf Art. 8 Abs. 1 BV nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt werden (Beschwerde S. 9 f.).