Die Beschwerdeführerin erhebt hiergegen die Rüge, die rechtliche Ungleichbehandlung von Adipositas und primären Abhängigkeitssyndromen verletze das Rechtsgleichheitsgebot, weil von der willentlichen Vermeidbarkeit bzw. Überwindbarkeit der Adipositas ausgegangen werde, obwohl deren invalidisierende Wirkung richtigerweise analog den primären Abhängigkeitssyndromen in einem strukturierten Beweisverfahren geklärt werden müsste (mit Verweis auf BGE 145 V 215). Weder aus medizinsicher noch aus juristischer Sicht sei ersichtlich, weshalb eine krankheitswertige Adipositas mit einem BMI über 50 invalidenversicherungsrechtlich nicht gleich behandelt werde wie ein primäres Suchtleiden.