7.5. 7.5.1. Die Beschwerdeführerin erhebt hiergegen die Rüge, die rechtliche Ungleichbehandlung von Adipositas und primären Abhängigkeitssyndromen verletze das Rechtsgleichheitsgebot, weil von der willentlichen Vermeidbarkeit bzw. Überwindbarkeit der Adipositas ausgegangen werde, obwohl deren invalidisierende Wirkung richtigerweise analog den primären Abhängigkeitssyndromen in einem strukturierten Beweisverfahren geklärt werden müsste (mit Verweis auf BGE 145 V 215).